Satzung der Gesellschaft für Entwicklungstherapie (GET) e.V.

Der Verein wurde am 1. August 2003 gegründet und am 9. Sept. 2003 ins Vereinsregister Köln (VR 14291) eingetragen.

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Entwicklungstherapie (GET)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins und seine Aufgaben

(1) Der Verein ist ein psychologischer Fachverband und dient der wissenschaftlichen Ent­wicklung und der allgemeinen Förderung einer schulenübergreifenden Psychotherapie, die sich als ein psychologisches Verfahren zur Herstellung von Veränderungsspielräumen ver­steht, und ihr besonderes Einsatzgebiet im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und der psychostrukturellen Veränderungen hat. Dabei setzt sich der Verein besonders für eine posi­tive Anerkennung einer therapeutischen Tätigkeit ein, die auf Entwicklung ausgerichtet ist, gegenüber einer Tätigkeit, die sich an einem medizinischen bzw. heilkundlichen Modell aus­richtet. Er setzt sich schulenübergreifend für eine entsprechende berufsqualifizierende Wei­terbildung ein.

(2) Zur Verwirklichung seiner Ziele stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

1.

Schaffung eines Bewusstseins in Öffentlichkeit und Politik dafür, dass es neben einer sozialgesetzlich ge­regelten auch eine davon unabhängige Psychotherapie gibt, die sich als Entwicklungstherapie ver­steht und öffentlich gefördert wird.
2.

Zusammenarbeit mit einer unabhängigen Organisation (dem PSF e.V. oder einer Nachfolgeorgani-sation) zwecks Durchführung einer finanziellen Psychotherapieförderung. Der Verein übernimmt durch die Anwendung der Aufnahmebedingungen Funktionen einer Qualitätssicherung für den entwick­lungstherapeutischen Standard. Er unterstützt die Zusammenarbeit mit dem PSF e.V..
3.

Pflege der schulischen Vielfalt durch Zusammenarbeit mit den Instituten, die einer Entwicklungsthera­pie nahe stehen.
4.

Angebot von Entwicklungstherapeutischen Vertiefungen in Form von Seminaren, sowie in Form von lehr­analytischen bzw. lehrtherapeutischen Sitzungen und Supervisionen, einschließlich spezifischer Ausbildungselemente, die – soweit sie an das Curriculum des PSF zum Entwicklungstherapeuten ange­lehnt sind – auch zu einer entsprechenden Nachqualifizierung durch das PSF (Entwicklungstherapeu­tenabschluss) führen können.
5.

Vergabe und Durchführung von Forschungsvorhaben.
6.

Öffentlichkeitsarbeit z.B. in Form von Tagungen und Publikationen

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an „Psychosoziale Forum (PSF) e.V.“ Sitz Köln zwecks Verwendung für die Förderung seiner als gemeinnützig anerkannten Zwecke.

§ 4 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigt die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können hauptamtliche Kräfte und Hilfspersonal zur Bewältigung der Aufgaben eingesetzt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Mitgliedsarten

(1) Dem Verein gehören an:

1.

Vollmitglieder
2.

Assoziierte Mitglieder
3.

Fördermitglieder

(2) Voraussetzung für eine Vollmitgliedschaft ist der Abschluss einer Ausbildung zum Ent­wicklungstherapeuten (PSF) bzw. einer vergleichbaren, verwandten Ausbildung (z.B. psycho­analytischer oder humanistischer Ausrichtung). Näheres regelt eine Liste, die von dem ständi­gem Fachausschuss „Aufnahme und Zulassung“ gepflegt wird. Die Gründungsmitglieder sind automatisch Vollmitglieder.

(3) Die Voraussetzung für eine assoziierte Mitgliedschaft ist durch die Approbation mit einem entwicklungstherapeutisch nicht verwandten Ausbildungsabschluss erfüllt, welche durch eine entwicklungstherapeutische Vertiefung (Weiterbildungs-Seminare) ergänzt worden ist. Auf Wunsch und bei gegebenen Voraussetzungen kann ein Wechsel in die Vollmitgliedschaft stattfinden. Hierüber entscheidet der Fachausschuss für „Aufnahme und Zulassung“.

(4) Fördermitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützen und durch seine Mitgliedschaft fördern möchte.

(5) Die Vollmitgliedschaft und die Assoziierten-Mitgliedschaft, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung, für eine Teilnahme an dem selbstorganisierten Psychotherapie-Förderungs­modell (Zulassung als Vertragsberater und Vertragstherapeut im Rahmen des Modells). Das Vollmitglied ist darüber hinaus berechtigt, die zur fachlichen Ausweisung hilfreiche Bezeich­nung „Entwicklungstherapeut, Entwicklungstherapeutin“ (mit oder ohne den Zusatz GET)“ zu führen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jeder, der die Voraussetzungen zum Vollmitglied oder zum Assoziierten Mitglied erfüllt, oder den Verein als Fördermitglied unterstützen möchte, kann sich in einem formlosen, schriftlichen Antrag bewerben. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der mitgebrachten Voraussetzungen nötig sind. Im Zweifelsfall sind Rückfragen zu stellen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zugeben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1.

mit dem Tode des Mitglieds
2.

durch freiwilligen Austritt
3.

durch Streichung von der Mitgliederliste
4.

durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahn­schreibens drei Monate verstrichen sind und der Rückstand noch nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be­schluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Ge­gen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglie­derversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederver­sammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbe­schluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht nicht Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Beitrag

(1) Der Beitrag ist jährlich und im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zah­len mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Mitglieder sollten den Vorstand er­mächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.

(2) Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.

C. DIE VEREINSORGANE

§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

1.

der Vorstand
2.

der wissenschaftliche Beirat
3.

die ständigen Fachausschüsse: „Aufnahme und Zulassung“,
„Qualitätssichernde Abstimmung mit dem PSF“, und „Öffentliche Förderung“
4.

die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er leitet die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vor­standsmitglied vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur die Vollmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und ist dabei für alle Angelegenheiten des Vereins zu­ständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen ihm die ständigen Fachausschüsse und der wissenschaftli­che Beirat zur Verfügung. Die Ausschüsse helfen ihm bei der fachgerechten Umsetzung der Beschlüsse vor Ort. Der Beirat kann ihm auch bei der öffentlichen Kommentieren von Ver­einsbeschlüssen behilflich sein.

(4) Der Vorstand ist für die Bestellung der Fachausschüsse zuständig.

(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Kommissionen gebildet werden, die den Vorstand bei der Arbeit in speziellen Aufgaben unterstützen. Solche Kommissionen kön­nen, im Gegensatz zu den drei Fachausschüssen, die als Organe des Vereins gelten, jederzeit wieder aufgelöst werden. Personelle Vorschläge hierzu erarbeitet der Vorstand. Die Be­schlussfassung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand muss für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in den Fachausschüssen Sorge tragen. Dazu gibt er Richtlinien aus. In besonders wichtigen Angelegenheiten des Ver­eins ist er verpflichtet, die Meinung des Beirats einzuholen.

(7) Außerdem hat der Vorstand noch folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2.

Aufstellung eines Budgets für das Geschäftsjahr; Einnahmen- und Ausgabenübersicht erstellen und Auf­stellung eines Jahresberichts
3.

Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
4.

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Besetzung des wissen­schaftlichen Beirats.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vor­sitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer. Ein Vorstands­beschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zu­stimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die ge­fassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Benachrichtigung und Teil­nahme des Beiratssprechers ist ebenfalls in diesem Buch festzuhalten.

(9) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. In besonderen Fällen können Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthoben werden, nachdem die Mitglieder des Vereins in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheit die Enthebung beschlossen haben.

§ 11 Geschäftsführung

Eine gesonderte Geschäftsführung ist vorerst nicht vorgesehen. Die Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller der Geschäftsstelle obliegenden Aufgaben verantwortlich. Sollte sich später das Erfordernis einer gesonderten Geschäftsführung erweisen, entscheidet hierüber der Vorstand. Vor der Umsetzung der Entscheidung sind alle Mitglieder so rechtzei­tig zu informieren, dass zuvor eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beratung über die Entscheidung einberufen werden kann.

§ 12 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in den wichtigsten Vereinsangelegenheiten zu beraten. Hierzu nimmt der Vorstand Kontakt auf und lädt gegebenenfalls den jeweiligen Fachmann zu der entsprechenden Sitzungen des Vorstands ein.

(2) Der wissenschaftliche Beirat setzt sich zusammen aus Personen, die durch ihren Namen und ihre Persönlichkeit dem Verein und seinen Zielen förderlich sind.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Berufung und die eventuelle Entlassung von Mitglie­dern des wissenschaftlichen Beirats.

(4) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 13 Die ständigen Fachausschüsse

(1) Der Verein hat genau drei ständige Fachausschüsse. Sie benennen sich nach ihren Aufga­benbereichen: „Aufnahme und Zulassung“, „Qualitätssichernde Abstimmung mit dem PSF “ und „Öffentliche Förderung“.

(2) Die Fachausschüsse unterstützen den Vorstand bei der Ausführung seiner Aufgaben. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen Vollmitglieder sein und werden vom Vorstand eingesetzt.

(3) Die Arbeit in den Fachausschüssen erfolgt nach den vom Vorstand ausgegebenen Richtli­nien. Bei Unstimmigkeiten in einem Ausschuss kann der Vorstand angerufen werden und ge­gebenenfalls durch Beschlussfassung die Unklarheit aufheben.

(4) Die Fachausschussmitglieder werden im Allgemeinen für zwei Jahre in ihr Amt bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so entscheidet der Vorstand über die Wahl des Vertreters für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied und jedes Assoziierte eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten

(2) Die Mitgliederversammlung ist vor allem in folgenden Angelegenheiten zuständig:

1.

Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes
2.

Festsetzung der Beitragshöhe und der Höhe der Aufnahmegebühr
3.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5.

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
6.

Beschlussfassung über die Bildung und Besetzung von Kommissionen

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mit­gliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seiner­seits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederver­sammlung einholen.

(4) Alle 2 Jahre einmal, nach Möglichkeit im letzten Quartal, findet die ordentliche Mitglie­derversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Ab­sendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zuge­gangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegeben Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Ta­gesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversamm­lung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(6) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zu­lassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mit­gliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied an­wesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Über die Modalitäten der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtig­ten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der wahlbe­rechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Wahlberechtigt sind die Vollmitglieder und die Assoziierten. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wo­chen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Ände­rung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stim­men, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung hierzu von den in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitgliedern kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahl erreicht haben.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom je­weiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Darin soll fol­gendes festgehalten werden: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungs­leiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17 Haftpflicht

Für die bei der Vereinsarbeit entstehenden Schäden und Sachverluste in den vom Forum ge­nutzten Räumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitglieder­versammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und der Schriftführer ge­meinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die Mittel des Vereins fallen im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbe­günstigten Zwecke an das Psychosoziale Forum (PSF) e.V. Sitz Köln oder ihren Rechtsnach­folger zum Zwecke der unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Verwendung.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.08.03 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.

Köln, den 1. August 2003

(schließen)